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Finanzlexikon: wertpapier

wertpapier

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, z.B. das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft. Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig.

Die genaue juristische Definition lautet also: Urkunde, die ein privates Recht (auf etwas) derart verbrieft, dass die Innehabung (in Deutschland: = Besitz) der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist. Diese Definition bedeutet vor allem, dass kein Wertpapier bei bloßen Beweisurkunden (= Beweis des Bestehens des Rechts), wie z.B. Quittung, Schuldschein, Kaufvertrag, sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (= Prüfung der Berechtigung dess Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung), z.B. Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein, Reparaturschein, vorliegt. Manchmal wird die obige Definition insofern zusätzlich eingeschränkt, als Rektapapiere (siehe unten) keine Wertpapiere sind. Die obige Innehabung kann vereinfachend mit Vorlage gleichgesetzt werden, es ist aber zu beachten, dass dies manchmal nicht richtig ist - so genügt beispielsweise bei Aktien zur Ausübung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung die Vorlage der sgn. Hinterlegungsbescheinigung (der Bank, dass die Aktien bei ihr im Depot verwahrt werden), d.h. die eigentliche Aktie muss nicht vorgelegt werden, man muss sie aber besitzen.

Im engeren Sinne bezeichnet man oft Effekten als Wertpapiere, also etwa Aktien, Anteilscheine, Optionsscheine oder Schuldverschreibungen (Pfandbrief, Inhaberschuldverschreibung,Kassenobligation, Wandelanleihen, Zertifikate u. a.). Wertpapiere sind aber auch z.B. Banknoten, Schecks oder Wechsel. (siehe auch Verzinsliche Wertpapiere)

Der Kurs, zu dem neu ausgegebene Wertpapiere dem Publikum angeboten werden, wird als Emissionskurs bezeichnet.

Ein Wertpapier besteht i.d.R. effektiv aus

* dem Mantel: Das ist die Urkunde selbst.
* dem Bogen: Das ist ein in mehrere gleichartige und nummerierte Abschnitte aufgeteiltes Papier. Die einzelnen Abschnitte werden Kupon genannt. Gegen die Abgabe eines Kupons bei einer Zahlstelle können Rechte aus der Urkunde geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Gewinnausschüttungen bzw. Zinszahlungen aber auch Wandlungen, Bezug neuer Aktien o. ä..
* dem Erneuerungsschein: Gegen Abgabe des Erneuerungsscheines bei einer Zahlstelle erhält der Inhaber einen neuen Bogen (wenn z.B. die Koupons des alten Bogens verbraucht sind). Häufig ist der Erneuerungsschein aber als besonderer Abschnitt im Bogen enthalten.

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